Satzung

   Satzung des Eifelverein Düsseldorf e.V.

                                                   § 1 Name und Sitz

   Der 1908 gegründete Verein führt den Namen:

   EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V.. Der EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. ist

   eine Ortsgruppe des EIFELVEREIN e.V.. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf.

   Als Ortsgruppe übernimmt er alle Rechte und Pflichten des EIFELVEREIN e.V.(Hauptverein).

                                                  § 2 Vereinsgebiet

   Das Vereinsgebiet umfasst die Landeshauptstadt Düsseldorf  mit ihren umliegenden Regionen.

                                                 § 3 Vereinszweck

   Der EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. dient der Eifel, der eigenen Heimatgemeinde

   und allen, die Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht,

   insbesondere durch heimatkundliche und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen

   aller Art für Jung und Alt als gesundheitsfördernde Freizeitbeschäftigung sowohl in der

   Umgebung des Vereinssitzes, als auch in der Eifel und anderen Regionen.

   Der Verein unterstützt geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen,

   Vorträge und Ausstellungen; Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes.

   Er setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein.

   Er unterstützt das Zustandekommen und das Aufrechterhalten von internationalen

   Kontakten, insbesondere grenzüberschreitender und kommunaler Partnerschaften.

   Er macht es sich zur Aufgabe, die Jugendarbeit und das Familienwandern zu fördern und

   auszubauen.

   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

                                                     § 4 Gemeinnützigkeit

   Der EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

   gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der

   Abgabenordnung.

   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

   durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

                                                   § 5 Mitgliedschaft

   Mitglieder des EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. sind:

   a)   Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift “DIE EIFEL”

   b)   Familienmitglieder

   c)   Jugendmitglieder ( unter 25 Jahre )

   d)   fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften,

      Körperschaften)

   e)   Ehrenmitglieder

Über den Aufnahmeantrag der unter a) - d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der

Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

Der Austritt ist bis zum 1. Oktober schriftlich zu erklären; die Mitgliedschaft endet damit

zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie

a)   gegen Zwecke und Ziele des EIFELVEREIN gröblich verstoßen

b)   das Ansehen des EIFELVEREIN schwer schädigen

c)   den Mitgliedsbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.

Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand und ist schriftlich zu begründen.

Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

Sie hat aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.

Die Berufung muß innerhalb eines Monats nach Ausschlußmitteilung schriftlich beim

Vorstand erfolgen.

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der Hauptgeschäftsstelle des EIFELVEREIN e.V.

bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres mitzuteilen.

                                                         § 6 Beiträge

Die Höhe des Jahresbeitrages setzt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des

abzuführenden Beitrages der Ortsgruppe an den EIFELVEREIN e.V.(Hauptgeschäftsstelle) fest.

Der von der Ortsgruppe je Mitglied an den Hauptverein (Hauptgeschäftsstelle) zu

überweisende Betrag ist bis zum 31. März abzuführen.

                                                         § 7 Organe des Vereins

Organe sind: a)   die Mitgliederversammlung

                     b)   der Vorstand

                                          § 8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den Beitrag

für das laufende Jahr bezahlt haben. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst

bis zum 1. April durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertr. Vorsitzenden

oder bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister einzuberufen. Die Einberufung erfolgt

mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Beschluß des Vorstandes oder auf

schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden.

Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder .

Ihr sind insbesondere vorbehalten:

°   Festsetzung der Jahresbeiträge

°   Genehmigung des Tätigkeitsberichtes

°   Genehmigung der Jahresrechnung

°   Entlastung des Vorstandes

°   Wahl des Vorstandes für drei Jahre  

    °   Nachwahl für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder für die verbleibende Amtszeit

    °   Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

    °   Wahl von zwei Rechnungsprüfern für zwei Jahre

    Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Stimmberechtigter

    widerspricht.  Über die Mitgliederversammlung werden Niederschriften angelegt.

                                        § 9 Der Vorstand

 

    Der Vorstand besteht aus

     °   dem Vorsitzenden

     °   dem stellvertretenden Vorsitzenden

     °   dem Schatzmeister

     °   dem Schriftführer

     °   den Fachwarten für Jugendarbeit, Wanderbaas, Soziales, Naturschutz, Kultur

         und Öffentlichkeitsarbeit

    Der Vorsitzende vertritt als Vorstand gemäß § 26 II BGB den Verein gerichtlich und außer-

    gerichtlich. Im Verhinderungsfall geht die Vertretung auf den stellvertr. Vorsitzenden über und

    bei dessen Verhinderung auf den Schatzmeister. Der Verhinderungsfall braucht nicht nach-

    gewiesen zu werden.

    Die Übertragung mehrerer Aufgaben auf eine Person ist statthaft.

    Der Vorstand tritt nach Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Er muß ihn ein-

    berufen, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder.

    Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheitent-

    scheidet der Vorsitzende.

    Dem Vorstand obliegt insbesondere:

     °   die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung

     °   die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen

     °   die Genehmigung der Ausgaben

     °   das Vorschlagsrecht zur Verleihung der Grünen und Silbernen Verdienstnadel

     °   die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung

  °  dass für die Wahrnehmung bestimmter Ämter innerhalb des Vorstandes eine angemessene

     pauschale Aufwandsentschädigung und der Ersatz von Auslagen im Rahmen  der ge-

    setzlichen Vorgaben gewährt werden kann.

 

                                      § 10 Die Wanderjugend

   Jede Ortsgruppe soll eine Jugendgruppe haben. Sie ist Mitglied der Deutschen

   Wanderjugend im EIFELVEREIN e.V..

   Die Jugendgruppe wählt einen Jugendwart, der dem Vorstand der Ortsgruppe angehört.

   Es gelten die Satzungen der Deutschen Wanderjugend im Verband Deutscher Gebirgs- und

   Wandervereine e.V., der Deutschen Wanderjugend Landesverband Nordrhein-Westfalen und der

Deutschen Wanderjugend Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz.      

                                              § 11 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                                              § 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des EIFELVEREIN DÜSSELDORF e.V. kann nur in einer zu diesem Zweck

einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen aller

stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung   

nicht mindestens drei Viertel der Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine

weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Auflösung mit drei Viertel  der Stimmen

der anwesenden  Stimmberechtigten beschlossen werden kann.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen dem

EIFELVEREIN e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu

verwenden hat.

Bei Fehlen oder Fortfall des EIFELVEREIN e.V. oder seines bisherigen Zweckes  fällt das

Vermögen an die Landeshauptstadt Düsseldorf zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.

                                              § 13 Satzungsänderungen

 Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Viertel

 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

 Diese Satzung tritt anstelle der 1911 aufgestellten und mehrfach abgeänderten Satzung.

 Die Neufassung ist beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 2.11.2009 und eingetragen

 in das Vereinsregister am 14.12.2009.

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